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# Art 13 BayLErzGG (Bayern) — Statistik

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Landeserziehungsgeld werden nach diesem Gesetz statistische Angaben (Statistik) erfasst.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Landeserziehungsgeld folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:

1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,

4. Familienstand,

5. Anzahl der Kinder,

6. Dauer des Landeserziehungsgeldbezugs,

7. Höhe des monatlichen Landeserziehungsgeldes,

8. Umfang der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Landeserziehungsgeld.

(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden.

(4) Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. Die Antragsteller sind auskunftspflichtig.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayLErzGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/13

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