Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 60 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 SGB I in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,

2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld erheblich ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3. entgegen Art. 8 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder

4. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die gemäß Art. 12 Abs. 1 zuständigen Behörden.

Art 9 Art 11