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# Art 3 BayLBG (Bayern) — Vorbildung und Ausbildung

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden erworben durch:

1. ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika; die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, daß sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen; Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten; schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen; dazu gehört mindestens ein studienbegleitendes Praktikum; das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig; das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig; das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden;

2. den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Studium kann nach Maßgabe der Art. 14 bis 19 erweitert werden.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayLBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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