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BayKrG

Art 10 Investitionsprogramme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/10#abs-1 (1) In einem jährlich aufzustellenden Investitionsprogramm (Jahreskrankenhausbauprogramm) wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/10#abs-2 (2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils für das Folgejahr aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm und seine Fortschreibung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Art 9 Art 11