Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 18 Erhebung von Ersatzzahlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Können die durch den Eingriff verursachten erheblichen Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden und wird das Vorhaben dennoch zugelassen, sind Ersatzzahlungen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leisten. Soweit die erheblichen Beeinträchtigungen nur teilweise ausgeglichen oder ersetzt werden können, sind ergänzend Ersatzzahlungen zu leisten.

§ 17 § 19