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§ 18 BayKompV (Bayern) — Erhebung von Ersatzzahlungen

Bayerische Kompensationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Können die durch den Eingriff verursachten erheblichen Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden und wird das Vorhaben dennoch zugelassen, sind Ersatzzahlungen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leisten. Soweit die erheblichen Beeinträchtigungen nur teilweise ausgeglichen oder ersetzt werden können, sind ergänzend Ersatzzahlungen zu leisten.