Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause
BayKoenigshsVermRGArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/5#abs-1 (1) Die Nutzungen des Fonds fließen jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/5#abs-2 (2) Die Grundsätze über die Verteilung der Nutzungen und der Verteilungsmaßstab werden im Rahmen des Absatzes 1 vom Verwaltungsrat aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. Die Festsetzung der Einzelbeträge erfolgt endgültig durch den Verwaltungsrat.