Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause
BayKoenigshsVermRGArt 6
Stand: 25.08.2026
Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.