Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause

BayKoenigshsVermRG

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/4#abs-1 (1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung entsendet zwei Staatskommissare in den Verwaltungsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/4#abs-2 (2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung zu treffen.

Art 3 Art 5