Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim

BayKelV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKelV/2#abs-1 (1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde

1. zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),

2. zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),

3. zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und

4. zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)

für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKelV/2#abs-2 (2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.

§ 1 § 3