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§ 2 BayKelV (Bayern)

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde

1. zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),

2. zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),

3. zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und

4. zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)

für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.

(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.