Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim
BayKelV§ 1
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim – Zweckverband – (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 1. Juni 1976 - Nr. 230 - 4378 h 10-1; RABl S. 90) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.