Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz
BayKatFortGebGArt 3 Fälligkeit
Stand: 25.08.2026
Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.