nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 3 BayKatFortGebG (Bayern) — Fälligkeit

Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.