Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
BayKSGArt 18 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/18#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/18#abs-2 (2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.