Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
BayKSGArt 1 Aufgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/1#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/1#abs-2 (2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/1#abs-3 (3) Die für die im Katastrophenschutz Mitwirkenden sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.