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Art 18 BayKSG (Bayern) — Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.

(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.