Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

BayKSG

Art 6 Örtliche Einsatzleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/6#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter) bestellen. Diese leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/6#abs-2 (2) Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.

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