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# § 2 BayKRegV (Bayern) — Vertrauensstelle, Verarbeitung von Daten

Krebsregisterverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertrauensstelle ist räumlich, personell, technisch und organisatorisch von anderen Organisationseinheiten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit getrennt.

(2) Die Vertrauensstelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben. Sie

1. nimmt die von den örtlich zuständigen Regionalzentren übermittelten Daten entgegen,

2. stellt der ZKFR und den Regionalzentren pseudonymisierte Daten zur Verfügung,

3. nimmt Daten anderer mit der Krebsregistrierung befasster Stellen entgegen und leitet Daten an diese nach Maßgabe des Bayerischen Krebsregistergesetzes (BayKRegG) weiter,

4. wertet Todesbescheinigungen aus,

5. führt Verfahren zur Abrechnung von Pauschalen und Meldevergütungen durch,

6. sammelt für Bayern zentral Widersprüche und nimmt Widersprüche auch von anderen mit der Krebsregistrierung befassten Stellen entgegen.

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Zitiervorschlag: § 2 BayKRegV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/2

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