Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung

BayKRegV

§ 11 Datenübermittlung an Dritte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung gelten als nächste Angehörige im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 4 BayKRegG in folgender Reihenfolge:

1. Ehegatte oder Lebenspartner,

2. Kinder,

3. Eltern und

4. Geschwister.

Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 1, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.

§ 10 § 12