Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung
BayKRegV§ 12 Datensicherheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/12#abs-1 (1) Bei der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind durch die krebsregisterführende Stelle insbesondere Maßnahmen schriftlich anzuordnen, die nach der Art des eingesetzten Verfahrens erforderlich sind, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/12#abs-2 (2) Werden die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet, sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung verhindern.