Gesetze / Landesrecht Bayern / Krebsregisterverordnung
BayKRegV§ 10 Behandlungsbezogener Datenabruf
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/10#abs-1 (1) Eine abrufende medizinische Einheit gilt als ärztlich oder zahnärztlich tätig im Sinne von Art. 12 Satz 1 BayKRegG, wenn sie zu der Krebserkrankung der betroffenen Person eine Meldung an die krebsregisterführende Stelle abgegeben hat. Im Übrigen muss durch die medizinische Einheit schriftlich oder in von der krebsregisterführenden Stelle zur Verfügung gestellter elektronischer Form glaubhaft gemacht werden, dass sie in die Behandlung einbezogen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/10#abs-2 (2) Maßgeblich für den zeitlichen Zusammenhang ist das Datum der Meldung. Eine medizinische Meldung gilt als in engem zeitlichem Zusammenhang nach Art. 12 Satz 1 BayKRegG erfolgt, wenn das Datum der Meldung weniger als zwölf Monate zurückliegt. Bei einem späteren Datenabruf ist der Zusammenhang mit der Behandlung gesondert zu begründen.