Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz
BayKRegGArt 17 Verordnungsermächtigungen
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
2. Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;
3. nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;
4. nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;
5. die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;
6. nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.