Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz

BayKRegG

Art 17 Verordnungsermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

2. Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;

3. nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;

4. nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;

5. die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;

6. nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.

Art 16 Art 18