Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz
BayKRegGArt 16 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nach Art. 4 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt.