Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz
BayKRegGArt 14 Registerbeirat
Stand: 25.08.2026
Zur Koordination der wissenschaftlichen Nutzung der Daten der Krebsregistrierung, der eigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Bewertung externer Anfragen zur Datennutzung beruft das Staatsministerium einen Beirat. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Das Staatsministerium führt den Beiratsvorsitz.