Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz

BayKRegG

Art. 14 Registerbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Koordination der wissenschaftlichen Nutzung der Daten der Krebsregistrierung, der eigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Bewertung externer Anfragen zur Datennutzung beruft das Staatsministerium einen Beirat. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Das Staatsministerium führt den Beiratsvorsitz.

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