Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt. 64 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/64#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/64#abs-2 (2) Das Gesetz über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 12. August 1953 (BayBS IV S. 575) tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 47 Nr. 3 außer Kraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 64 BayJG →
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- BGH, 07.01.2021 – III ZR 127/19Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, VorbescheidZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.