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Art 44 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJagdG, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, daß der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.

Art 43 Art 45