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Art. 44 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJagdG, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, daß der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.

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