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Art 39 Verwendung von Jagdhunden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/39#abs-1 (1) Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/39#abs-2 (2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/39#abs-3 (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.

Art 38 Art 40