Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 24 Wildpark

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/24#abs-1 (1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 BJagdG) anerkannt werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/24#abs-2 (2) Die Bezeichnung „Wildpark“ darf nur für die nach Abs. 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.

Art 23 Art 25