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Art 24 BayJG (Bayern) — Wildpark

Bayerisches Jagdgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 BJagdG) anerkannt werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung „Wildpark“ darf nur für die nach Abs. 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.