Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 22 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/22#abs-1 (1) Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. o geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (Art. 56 Abs. 1 Nr. 5) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/22#abs-2 (2) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören.