Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 20 Tod des Jagdpächters
Stand: 25.08.2026
Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJagdG) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.