Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

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Art 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13 Satz 2 BJagdG nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

Art 18 Art 20