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Art 19 BayJG (Bayern) — Erlöschen des Jagdpachtvertrags

Bayerisches Jagdgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13 Satz 2 BJagdG nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.