Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 9 Verlegung, Überstellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/9#abs-1 (1) Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend. Eine Verlegung zur Förderung der Eingliederung nach der Entlassung findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/9#abs-2 (2) Jugendliche dürfen aus medizinischem oder anderem wichtigen Grund in eine andere Jugendarrestanstalt, eine Jugendstrafvollzugsanstalt oder eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt überstellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/9#abs-3 (3) Art. 131 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.