Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 10 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/10#abs-1 (1) Außerhalb der Ruhezeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf. Dies gilt nicht für die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme, die insbesondere der inneren Reflexion dienen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/10#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist.

Art 9 Art 11