Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 10 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-1 (1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn
1. die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-2 (2) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-3 (3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.