Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 10 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-1 (1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn

1. die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder

2. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-2 (2) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/10#abs-3 (3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.

Art 9 Art 11