Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 32 Beiräte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/32#abs-1 (1) Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/32#abs-2 (2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.