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Art 32 BayJAVollzG (Bayern) — Beiräte

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.