(1) Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.
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(1) Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.