Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Integrationsgesetz
BayIntGArt 15 Bayerischer Integrationsbeauftragter, Bayerischer Integrationsrat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/15#abs-1 (1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/15#abs-2 (2) Der Integrationsbeauftragte kann zu seiner Beratung Vertreter von Verbänden, die die Integration von Migrantinnen und Migranten fördern wollen, heranziehen (Bayerischer Integrationsrat).