Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Integrationsgesetz

BayIntG

Art 15 Bayerischer Integrationsbeauftragter, Bayerischer Integrationsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/15#abs-1 (1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/15#abs-2 (2) Der Integrationsbeauftragte kann zu seiner Beratung Vertreter von Verbänden, die die Integration von Migrantinnen und Migranten fördern wollen, heranziehen (Bayerischer Integrationsrat).

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