Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Integrationsgesetz
BayIntGArt 14 Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/14#abs-1 (1) Es ist verboten
1. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften dazu aufzufordern, die geltende verfassungsmäßige Ordnung zu missachten und stattdessen einer mit ihren Grundsätzen nicht zu vereinbarenden anderen Rechtsordnung zu folgen,
2. es zu unternehmen, andere Personen einer solchen Ordnung zu unterwerfen oder
3. es zu unternehmen, eine solche Ordnung oder aus ihr abgeleitete Einzelakte zu vollziehen oder zu vollstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntG/14#abs-2 (2) Wer gegen das Verbot nach Abs. 1 verstößt, kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren, und zwar auch dann, wenn die Tat durch Verbreitung von Druckwerken begangen wird.
Art. 14 Abs. 2 verstößt gem. Entsch. des BayVerfGH – 2019 Vf. 6-VIII-17; Vf. 7-VIII-17 – v. 3.12.2019 (GVBl. S. 764) gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Rechtsstaatsprinzip) und ist nichtig.