Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Integrationsgesetz
BayIntGArt 16 Ausschluss der Klagbarkeit
Stand: 25.08.2026
Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.