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Art 6 BayIngG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Bayerisches Ingenieurgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer ohne nach Art. 2 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führt.