Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
BayIngAMV§ 6 Vergütung
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.