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§ 6 BayIngAMV (Bayern) — Vergütung

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.