Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
BayIngAMV§ 5 Dauer der Berufung
Stand: 25.08.2026
Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.