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§ 5 BayIngAMV (Bayern) — Dauer der Berufung

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.