Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
BayIngAMV§ 10 Kosten
Stand: 25.08.2026
Die Kosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach dem Kostengesetz. Die Vergütung gemäß § 6 wird als Auslage erhoben.