Die Kosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach dem Kostengesetz. Die Vergütung gemäß § 6 wird als Auslage erhoben.
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Die Kosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach dem Kostengesetz. Die Vergütung gemäß § 6 wird als Auslage erhoben.