Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der bayerischen Handwerkskammern
BayHwKAmtsBZVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: